Satzung des

Sportverein Leibenstadt 1946 e.V.

 

Stand: April 2010

 

 

 

§ 1. Name, Sitz, Organe und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportverein Leibenstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in 74740 Adelsheim-Leibenstadt. Der Verein ist unter Nummer 51 im Vereinsregister des Amtsgerichts Adelsheim eingetragen.

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres.

 

 

 

§ 2. Zweck, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports als Freizeit-, Breiten- und Wettkampfsport. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und Pflege von Sport- und sonstigen Anlagen, durch Jugendförderung, durch die Förderung von Präventionsmaßnahmen und durch die Förderung der geselligen Verbundenheit der Mitglieder.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Die Vorstandschaft kann beschließen, dass dem Vereinsvorstand bei Bedarf und entsprechenden Finanzmitteln für seine Vorstandstätigkeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

 

 

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Im Verein kann zwischen aktiven und passiven Mitgliedern sowie zwischen Förder- und Ehrenmitgliedern differenziert werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft im freien Ermessen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

Ausgeschlossen werden kann insbesondere, wer in grober Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt oder wer seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der in der betreffenden Sitzung Anwesenden. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Der Ausschluss ist endgültig und unanfechtbar.

 

Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung der geltenden Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins verpflichtet. Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, zum Wohl des Vereins tätig zu sein. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

 

 

 

§ 4. Beiträge

Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Eine unterschiedliche Beitragserhebung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern ist möglich. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verein grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren eingezogen.

 

Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Dem Vorstand bleibt es jedoch überlassen, in besonders gelagerten Fällen im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen.

 

 

 

§ 5. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Im Bedarfsfalle kann ein gleichberechtigter dritter Vorsitzender hinzugewählt werden.

 

Der erste, zweite und ggf. dritte Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

Dem Vorstand obliegt die allgemeine und eigenverantwortliche Leitung der Vereinsangelegenheiten und die Wahrnehmung der laufenden Verwaltung. Er hat den Vorsitz in der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung und vollzieht die zulässigerweise gefassten Beschlüsse.

 

Die Vorsitzenden können untereinander Aufgaben verteilen und sich ggf. eine Geschäftsordnung geben. Die Vorsitzenden haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 6. Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus den Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, den Abteilungsleitern und ggf. weiteren Beiräten.

 

Die Abteilungsleiter werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern von den jeweiligen Abteilungen, die die Abteilungsleiter in die Vorstandschaft entsenden. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist jeweils zulässig.

 

Die Vorstandschaft ist berechtigt, mit dem Vorstand alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und ggf. Beschlüsse zu fassen. Die laufende Verwaltung obliegt jedoch dem Vorstand in eigener Verantwortung.

 

Der Vorstandschaft obliegt die Ernennung von Ehrenmitgliedern und der Beschlussfassung über sonstige Ehrungen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Ehrenordnung beschließen. Außerdem obliegt der Vorstandschaft die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Schließlich ist die Vorstandschaft für die Entscheidung über die Gewährung von Auslagenerstattungen und sonstigen Zuwendungen einschließlich der Gewährung etwaiger Vorstandsvergütungen alleine und ausschließlich zuständig.

 

Die Vorstandschaft entscheidet grundsätzlich im freien Ermessen durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. Gezählt werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit geheime Wahl beschlossen werden.

 

 

 

§ 7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, soweit diese nicht in dieser Satzung anderen Organen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Beratung und Beschließung übertragen sind. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung:

 

a)             die Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft;

b)             die Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft;

c)             die Beschlussfassung über die vom Vorstand oder der Vorstandschaft eingebrachten Anträge;

d)             die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind oder die vom Vorstand zur Beschlussfassung angenommen werden;

e)             die Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen;

f)              die Beschlussfassung über etwaige Arbeits- und/oder Beitragsordnungen;

g)             die Beschlussfassung über eine etwaige Ehrenordnung;

h)             die Bestellung von zwei Kassenprüfern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren;

i)               die etwaige Auflösung des Vereins.

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal kalenderjährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft dies für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragen.

 

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch einmalige, öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Stadt Adelsheim mindestens zwei Wochen vorher.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse formlos mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gezählt werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit geheime Wahl beschlossen werden.

 

 

 

§ 8. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

 

Die über die Auflösung des Vereins entscheidende Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen und entsprechende Liquidatoren zu wählen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adelsheim - Leibenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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Diese Neufassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Sportvereins Leibenstadt e.V. am 23.04.2010 beschlossen.